Ein Kürzel als Beleidigung: „FCK BFE“

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht entschied am 15. Januar 2021, dass das Kürzel „FCK BFE“ eine konkrete Beleidigung sei und verurteilte einen Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen je 40 Euro. Der Verurteilte trug im Rahmen einer Demonstration einen Pullover sowie ein T-Shirt mit der entsprechenden Aufschrift. Das BVerfG berief sich auf die Überschaubarkeit der Polizeieinheit BFE als konkrete Gruppe und stellte fest, dass der Beschuldigte die Göttinger BFE erwartete, somit seine Kleidung vorsätzlich trug. Das Urteil unterstreicht dabei jedoch auch, dass die Polizei als Gesamtheit nicht beleidigungsfähig sei.

„Beamtenbeleidigung?“

Was genau bedeutet dieses Urteil nun für den Alltag von Fußballfans? Im deutschen Recht gibt es keinen Straftatbestand der Beamtenbeleidigung. Eine verbale Verunglimpfung eines*r (Polizei)beamt*in gilt als „gewöhnliche“ Beleidigung nach §185 StGB. Zudem erleben einige Polizeibeamt*innen eine Beleidigung als schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und fordern zivilrechtlich Schadensersatz. Zu diesen zivilrechtlichen Klagen gibt es verschiedene Urteile, die vom jeweiligen konkreten Fall abhängig sind.

Siehe hierfür: https://www.ra-kotz.de/beleidigung-eines-polizisten.htm, https://openjur.de/u/355241.html

„ACAB“ „FCK CPS“ „CHWDP“

In einem Rechtsstreit steht der Beleidigung meist das Recht der freien Meinungsäußerung des Beschuldigten gegenüber. Ein zur Schau gestellter Schriftzug wie „ACAB“ wird durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Das Bundesverfassungsgericht brachte bereits am 17. Mai 2016 Klarheit in die Thematik und entschied, dass Kollektivbeleidigungen nur mit Bezug zu einer überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe den Tatbestand einer Beleidigung erfüllen.

Siehe hierfür: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-036.html.

Dieses mittlerweile recht populäre Urteil erlaubt es also, seine Meinung zur Polizei zum Beispiel durch das Tragen bestimmter Kleidung oder durch verbale Äußerungen kundzutun, solange niemand konkret benannt wird. Ganz spezifisch bedeutet das, dass man den ganzen Spieltag beispielsweise „Polizisten sind Arschlöcher“ rufen darf, jedoch die anwesenden Polizist*innen nicht persönlich beleidigen darf, etwa durch den Ausruf „Ihr seid Arschlöcher“. Ebenso würde ein verunglimpfendes Spruchband gegen eine bestimmte Polizeieinheit den Strafbestand der Beleidigung erfüllen.

Fazit

Das Urteil des BVerfG konkretisiert die Rechtslage um Beleidigungen von Polizeibeamt*innen und bringt Rechtsicherheit. Grundsätzlich empfehlen wir, sich Provokationen und Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten gut zu durchdenken. Selbst wenn man sich im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegt, werden vermeintliche Verdachtsfälle von Beleidigungen auch gerne dazu genutzt, um Daten zu sammeln. Diese Erfahrung mussten bereits einige Zeiss-Fans im Sommer 2019 machen, als Fans, die T-Shirts mit der Aufschrift „JENACAB“ trugen, zu Personenkontrollen herangezogen wurden. Erfahrungsgemäß sind Polizeibeamt*innen bei der Wahrnehmung von Beleidigungen ihnen gegenüber sehr sensibel, eher selten erhält man hingegen eine Strafanzeige aufgrund einer Beleidigung gegenüber einem Fan eines anderen Vereins. Aufgrund dessen empfehlen wir euch, eure Emotionen stets im Blick zu haben und Fehlverhalten der Polizei nicht mit Kurzschlussreaktionen zu quittieren, sondern eine Reaktion zu durchdenken und/oder gemeinsam mit uns zu prüfen.