Polizeiaufgabengesetz in Thüringen – Präventivhaft und Co. im Überblick

Bundesweit stehen Polizeiaufgabengesetze immer wieder in der Kritik. Debatten um ihre Novellierung werden in den Bundesländern unterschiedlich geführt oder sogar bereits umgesetzt.

In diesem Artikel geben wir eine kurze Übersicht zu wesentlichen Punkten der Gesetzeslage in Thüringen:

 

Die Thüringer Polizeigesetze heißen ThürPAG und ThürPOG. Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) definiert den Begriff der Polizei und ihre gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben und ermächtigt die Landespolizei zu den verschiedenen präventiven Diensthandlungen. Das Polizeiorganisationsgesetz (ThürPOG) regelt die Organisation der Polizei.

 

Kennzeichnungspflicht:

Seit dem 28. Mai 2019 besteht eine Kennzeichnungspflicht für folgende Einheiten:
• 2. Bundespolizeihundertschaft
• 1. Bereitschaftspolizeihundertschaft
• Beweissicherungs-und Festnahmeeinheit
• Technische Einsatzeinheit
• Einsatzzüge der Polizeiinspektionen
• Diensthundestaffeln
• Alarmzüge der Landespolizeiinspektionen
• Abteilungsführung der Bereitschaftspolizei Thüringen
• Bereich „Polizeieinsatztraining“ der Landespolizeiinspektionen
• Bereich „Technische Verkehrsüberwachung“ der Landespolizeiinspektionen

Dabei sind jeder/m Polizist*in drei numerische Kennzeichnungen zugewiesen. Diese bestehen aus der Länderkennung „TH“ und einer zufällig generierten Zahlenfolge. Während des Einsatzes ist ein Wechsel untersagt. Kommen in Thüringen Polizeikräfte aus einem anderen Bundesland zum Einsatz, sind diese unter Umständen nicht gekennzeichnet.

Beschwerdestelle:

Seit dem 01. Dezember 2017 gibt es die Vertrauensstelle der Thüringer Polizei. Sie ist direkt an das Innenministerium angegliedert. Allerdings handelt es sich bei ihr nicht um eine unabhängige Beschwerdestelle. Stattdessen leitet diese, im Einvernehmen mit den Hilfesuchenden, Beschwerden an die zuständigen Stellen weiter.

Präventivhaft:

Laut Thüringer Polizeiaufgabengesetz, §19 Abs. 1 Nr. 2 ThürPAG, besteht die Möglichkeit präventiv Personen in Gewahrsam zu nehmen. Voraussetzung ist, dass eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung verhindert werden soll. Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen wird, kann sich darauf stützen, dass eine solche Tat öffentlich angekündigt wurde, für die Tat notwendige Mittel, Werkzeuge oder Waffen bei ihr oder einer Begleitperson gefunden werden oder sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbaren Anlass bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung angetroffen wurde und eine Wiederholung zu erwarten ist. Auch um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen kann eine Gewahrsamnahme erfolgen.
Wird eine Person in Gewahrsam genommen, so ist die richterliche Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts einzuholen. Der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn sie erst nach dem betreffenden Zeitraum zu erwarten ist. Die Gewahrsamnahme muss, je nachdem, welcher Fall früher eintritt, mit Wegfall des Grundes für die Gewahrsamnahme oder nach der zulässigen Höchstdauer beendet werden. Die zulässige Höchstdauer der Gewahrsamnahme beträgt 24 Stunden, wenn keine richterliche Entscheidung eingeholt wurde und zehn Tage bei einer richterlichen Entscheidung.

Wichtige Maßnahmen/ Einschränkungen:

Gefährdete Orte
Gemäß §14 Abs. 1 Nr. 2, §23 Abs. 1 Nr. 4, §24 Abs. 1 Nr. 4 ThürPAG kann die Polizei an „gefährdeten Orten“ anlasslos Personen und ihre Sachen durchsuchen sowie ihre Identität feststellen. Ein Ort ist ein „gefährdeter Ort“, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich Personen ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis aufhalten oder sich dort Straftäter*innen verbergen. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass ein solcher Ort durch die örtlich zuständige Polizeidienststelle formell als ein solcher eingestuft wird.

Aufenthaltsverbote
Gemäß § 18 Abs. 3 ThürPAG kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen örtlichen Bereich zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Der örtlicher Bereich ist dabei das Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Maximal darf ein solches Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen werden, muss sich jedoch zeitlich und örtlich darauf beschränken, die Straftat zu verhindern. Die Maßnahme darf den Zugang zur Wohnung und die Wahrnehmung berechtigter Interessen am betroffenen örtlichen Bereich nicht beschränken.

Bodycams
Seit April 2017 werden in verschiedenen Polizeidienststellen Thüringens Bodycams als Pilotprojekt getestet. Der präventive Einsatz der Bodycams des Pilotprojektes liegt §33 Abs. 6 ThürPAG zugrunde. Es erfolgen keine Tonaufnahmen und die Aufnahme muss manuell durch die Polizist*innen gestartet werden.