„Post von den Bullen kann man ignorieren“ – oder?

Derzeit zeigt die Thüringer Polizei vermehrt deutlich auf, warum bei erhaltener Post von ihr ganz genau hingeschaut werden sollte. Konnte man vor wenigen Jahren noch getrost auf den Rat „Post von den Bullen kann man ignorieren“ vertrauen, gilt dieser seit 2017 nur noch mit Einschränkungen.

Durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ wurde 2017 unter anderem §163 Abs. 3 StPO geändert:

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Für den betroffenen Zeugen stellt sich also nun zunächst folgende Frage: „Wer lädt mich denn zur Aussage? Ist es die Polizei selbst oder handelt die Polizei in staatsanwaltschaftlichem Auftrag?“ Nur dann, wann man diese Fragen klar beantworten kann, lässt sich sagen, ob es die Pflicht gibt, an dem Termin teilzunehmen.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt wird und diese sich dabei ihrer Ermittlungspersonen, so zum Beispiel Polizist*innen, bedient, um einen Sachverhalt zu erforschen. Sowohl die Staatsanwaltschaft selbst als auch die Polizei haben nach der StPO das Recht, Zeug*innen zu laden. Bei der polizeilichen Vorladung besteht keine Pflicht zu erscheinen, bei der staatsanwaltlichen Ladung gemäß §161a Abs. 1 StPO hingegen schon. Der neueingeführte §163 Abs. 3 StPO stellt eine Verbindung zwischen der Pflicht zum Erscheinen bei der staatsanwaltschaftlichen Ladung und der einfachen polizeilichen Vorladung dar.  

Bei der Einführung der Norm wurde von Anfang an davor gewarnt, dass findige Polizeibeamt*innen auf die Idee kommen könnten, den sogenannten „staatsanwaltlichen Auftrag“ generell in der Vorladung anzugeben, um so Zeug*innen zum Erscheinen zu verpflichten. Schließlich erledige die Polizei ihren Dienst bei der Aufklärung von möglichen Straftaten ja „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“.

Aus der Formulierung „wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt“ ergibt sich im Umkehrschluss aber auch, dass es Ladungen gibt, denen kein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ansonsten wäre es überflüssig gewesen, diese Norm einzufügen. Somit muss es auch weiterhin Vorladungen geben, die allein von der Polizei veranlasst werden. Das ergibt sich aus der nachfolgenden Gesetzesbegründung: „Die Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor der Polizei ist daher von einer vorherigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängig.“ (BT-Drucksache 18/11277 S. 30).

Und was macht die Jenaer Polizei? Die probiert den Trick natürlich trotzdem, verschickt polizeiliche Vorladungen und schreibt deutlich erkennbar „auf staatsanwaltschaftliche Anordnung“ auf die Vorladung. Und das, obwohl es sich teilweise um Beschuldigtenvorladungen handelt, bei der die Ladung in staatsanwaltschaftlichem Auftrag gar nicht existiert!

Auf Nachfrage musste die Polizei in Jena kleinlaut zugeben, dass es sich bei der Vorladung nicht um eine Ladung in staatsanwaltschaftlichem Auftrag handelte. Ob der Grund tatsächlich lediglich ein „Versehen“ war, wie behauptet wurde, oder bewusst versucht wird, fälschlicherweise den Eindruck zu erwecken, dass eine Pflicht zum Erscheinen bestünde, kann nicht abschließend geklärt werden. Die kurze Frist, die dazu führte, dass einige der Vorladungen erst nach dem anberaumten Termin postalisch zugestellt wurden, spricht dafür, dass vonseiten der Polizei absichtlich probiert wurde, Personen zu verunsichern, damit diese trotz nicht bestehender Pflicht zur Vernehmung erscheinen.

In einer anderen Thüringer Kriminalinspektion ist man zumindest ein bisschen dezenter und schickt eine polizeiliche Vorladung heraus, die mit der Belehrung einer Ladung im staatsanwaltlichen Auftrag bzw. einer staatsanwaltlichen Ladung garniert ist. Dazu schreibt man im Bemerkungsfeld: „Ich weise Sie darauf hin, dass Sie als Zeuge grundsätzlich verpflichtet sind bei Ladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen.“ Sowie: „Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Aussageverweigerung können Ihnen die entstandenen Kosten auferlegt werden. Auch eine zwangsweise Vorführung ist zulässig.“ Das stimmt in dem Zusammenhang natürlich nicht, aber von Kleinigkeiten wie der Strafprozessordnung scheinen sich die tapferen Verbrechensbekämpfer*innen nicht beeindrucken zu lassen.

Es hat sich deshalb ausgezahlt, dass die Betroffenen in beiden Fällen frühzeitig in Kontakt mit der BGWH getreten sind. Auf diese Weise ließ sich der „Bluff“ der Kriminalpolizei aufdecken und die Polizei hat es nicht geschafft, die Betroffenen über ihre Rechte zu täuschen.

Solltet auch ihr irreführende oder unklare Post von Ermittlungsbehörden erhalten haben, tretet gerne zeitnah mit uns in Kontakt. Wir stehen euch zur Seite und helfen euch, Licht in das „Bluff“-Dunkel der Polizei zu bringen.