Thüringen stellt die Weichen für die Einführung von Bodycams – mit einseitigem Nutzen

Nun ist es wohl auch bald in Thüringen soweit, im Sommer diesen Jahres soll die gesetzliche Grundlage für die Einführung von Bodycams für die Landespolizei geschaffen werden. Damit ist Thüringen das letzte Land, welches dieses Instrument einsetzen wird.

In gewohnter Manier wird dabei von Polizeigewerkschaften und, im wahrsten Sinne Kollege Innenminister Raymond Walk mit Gewaltprävention, sowie verbesserter Beweissicherung argumentiert. Allein die Existenz der Bodycams soll also schon der Gewalt gegenüber Polizisten vorbeugen. In wohlwollenden Erklärungen wird auch von der Beweissicherung von polizeilichem Fehlverhalten gesprochen. Die Entscheidung, wann die Bodycam aktiviert wird, trifft jedoch der zuständige Polizeibeamte; und der wird nicht auf „Rec“ drücken, wenn er gleich den Knüppel schwingen wird. Darüber hinaus liegt auch die Entscheidung, ob Aufnahmen gelöscht oder gespeichert werden, bei den Polizeibeamten. An diesem Punkt schlägt Amnesty International beim Einsatz von unmittelbarem Zwang eine Verpflichtung zur Aktivierung der Bodycam vor. Erfahrene Fußballfans kennen aber sicher die gängige Praxis, dass polizeibelastende Videoaufnahmen auch gern mal merkwürdigerweise verschwinden.

Mit den genannten Rahmenbedingungen zur Gesetzesänderung stellt man sich auf Seiten der deutschen Politik und Polizei in gewohnter Manier gegen wissenschaftliche Expertenmeinungen, bzw. schafft sich einfach seine eigene „Studien“, da häufig mit den Ergebnissen des Pilotprojekts der Polizei Hessen argumentiert wird. Diese jedoch steht aufgrund der Erhebungsmethodik, sowie fehlender wissenschaftlicher Begleitung bzw. Evaluation in der Kritik, nicht zuletzt aufgrund aufsehenerregender Darstellungsmethodik. Eine wirkliche Reduzierung der Gewalt gegenüber Polizisten kann in keiner evidenzbasierten Studie nachgewiesen werden.

Besonders prekär ist die „Pre-Recording“ Funktion, bei welcher die Bodycam kontinuierlich filmt und kurzzeitig speichert. Wenn BeamtInnen dann den Aufnahmeknopf drücken, werden die vorherigen Pre-Recording Szenen der Kamera dann zur eigentlichen Aufnahme hinzugefügt. Grundsätzlich darf die deutsche Polizei jedoch nur anlassbezogen filmen, also wenn der Verdacht auf Straftaten vorliegt.

Wir lehnen Bodycams nicht grundsätzlich ab, schließlich könnten sie demokratiefördernd sein, wenn man deren Nutzung auch zur Aufklärung von polizeilichem Fehlverhalten freigeben würde. Von solch einer Fehlerkultur sind wir aktuell jedoch weit entfernt und die zu erwartende einseitige Verwendung des Videomaterials wird sich neben der fehlenden Polizeibeschwerdestelle mit unabhängiger Ermittlungsfunktion und einer nicht existenziellen bundesweiten Kennzeichnungspflicht für Polizisten unrühmlich in die Liste intransparenter Polizeimethoden einreihen.